Krisenplan – Information zur Kostenreduzierung bei Schließung
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Krisenplan – Information zur Kostenreduzierung bei Schließung

Krisenplan – Information zur Kostenreduzierung bei Schließung

Pacht aussetzen
Grundsätzlich gibt es also gute Argumente dafür, dass die COVID-19 Pandemie unter die Regelungen der Paragraphen 1104 und 1105 ABGB fällt. Nach der Judikatur des OGH greifen diese Regelungen u.a. auch bei einer Einschränkung der Möglichkeit zur Nutzung bzw. zum Gebrauch der Bestandsache durch einen außerordentlichen Zufall. Durch die behördlich angeordneten Schließungen ist eine Nutzung der Mietgegenstände rechtlich nicht mehr möglich.Sofern also die Haftung für außerordentliche Zufälle nicht ausgeschlossen wurde und die Ausbreitung des COVID-19 Virus bzw. die angeordneten Schließungen nicht als „allgemeines Lebensrisiko“ zu qualifizieren sind, wären Mieter zumindest für die Dauer der angeordneten Schließungen von der Zahlung des Mietzinses befreit. Pächter wären unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich auch befreit, sofern die Dauer ihres Pachtvertrages ein Jahr übersteigt oder der gewöhnliche Ertrag bei einer Vertragsdauer von einem Jahr (oder weniger) um mehr als die Hälfte gemindert wurde.Wie mache ich die Mietzinsbefreiung gemäß §§ 1104 und 1105 ABGB geltend?
Von den behördlich angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen sollten schriftlich Kontakt mit ihrer Vermieterin bzw. ihrem Vermieter aufnehmen.In diesem Schreiben sollte zum einen auf die behördlich angeordnete Schließung und die Bestimmungen der Paragraphen 1104 bzw. 1105 ABGB hingewiesen werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass gesetzlich bereits ab Beginn der Beeinträchtigung eine Mietzinsbefreiung bzw. -minderung zusteht. Des Weiteren ist unbedingt festzuhalten, dass die weiteren Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen und bereits zu viel bezahlte Miete zurückgefordert werden kann.Wird nämlich der volle Mietzins ohne Vorbehalt bezahlt, stellt dies unter Umständen einen konkludenten Verzicht auf die Mietzinsbefreiung bzw. -minderung dar. Es ist jedenfalls nicht ratsam, einen verminderten Mietzins zu bezahlen. Diesfalls besteht nämlich das Risiko, auf den vollen Mietzins oder sogar auf Räumung wegen Mietrückstand geklagt zu werden, sollte sich die Minderungsquote als zu hoch erweisen.
Darlehensraten aussetzen u. Leasingraten
Sollte für Unternehmen absehbar sein, dass sie von den durch den Coronavirus ausgelösten Entwicklungen wirtschaftlich selbst betroffen sein werden, ist es in der Regel ratsam, frühzeitig in eine offene Kommunikation mit den bestehenden Bank einzutreten und Transparenz zu schaffen sowohl über die zu erwartende wirtschaftliche Lage des Unternehmens als auch über die vom Unternehmen geplanten Maßnahmen. Eine offene Kommunikation stärkt im Regelfall das Vertrauen der Finanzierer in das Krisenmanagement des Unternehmens. Auch bedarf es für die Inanspruchnahme von Unterstützungs Instrumenten des Bundes und der Länder im Regelfall einer Geschäftsbank. Zur Vermeidung von zeitlichen Engpässen bei Eintritt des Bedarfsfalls kann sich anbieten, eine etwaige Inanspruchnahme mit den Geschäftsbanken bereits im Vorfeld vorzubereiten.
Steuern herabsetzen -Strom, Gas, Gema abmelden
Mit dem Steuerberater sprechen und Steuerzahlungen herabsetzen ist ein weiterer Schritt, um die Kosten zu reduzieren. „Gema, sowie Strom- und Gas Abschlag kann man, wenn man schließt, auf Null fahren.
Personalkosten
In § 95 SGB III ist geregelt, wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.Darüber hinaus gelten für die durch COVID-19 verursachte Arbeitsausfälle Sonderregelungen. Sie als Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergeldes mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich.Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.
Entschädigungsanspruch nach § 65 LfSG
Wie bereits erwähnt, hat der Arbeitnehmer bei der Anordnung einer Quarantäne durch das Gesundheitsamt keinen Anspruch auf Vergütung, er hat allerdings einen Anspruch auf Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz § 56 LfSG.
Dies ist eine Zusammenfassung der uns vorliegenden Informationen, diese können sich schlagartig ändern. Daher bitten wir Sie, die Situation ebenfalls von Ihrer Seite aus zu verfolgen. 

Sonstige Kosten 
Müssen Sie im Einzelfall selbst prüfen.

Durch diese Maßnahmen können Sie die Kosten abfedern für die Zeit der Schließung ihres Betriebes.